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Auf  der Grundlage der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Bautzen e.V. (i.d.F. Verband genannt) wird nachfolgende Geschäftsordnung erlassen.

1. Verbandsvorstand 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen
  • Er leitet und organisiert die Arbeit des Verbandes zwischen den Verbandsdelegiertenversammlungen.
  • Er besorgt die Verwaltung und fasst Beschlüsse über alle Fragen, soweit dafür nicht die Verbandsdelegiertenversammlung oder der Verbandsausschuss zuständig sind.
  • Er stellt den Haushaltsplan auf.
  • Er erstellt die Finanzrichtlinie, Geschäftsordnung sowie Auszeichnungsordnung
  • Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich vor der Öffentlichkeit.
  • Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung der Gründe verlangen.
  • Der Vorsitzende erstattet vor der Verbandsdelegiertenversammlung einen Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes.
  • Der Geschäftsführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen.

2. Verbandsausschuss

Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

  • Beratung und Beschluss über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsdelegiertenversammlung zuständig ist,
  • Vorbereitung der Verbandsdelegiertenversammlung und der Kreisfeuerwehrtage,
  • Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsdelegiertenversammlung;
  • Bestellung des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden;
  • Bestellung der Delegierten zur Verbandsdelegiertenversammlung des Landesfeuerwehrverbandes;
  • Festlegung von Fachausschüssen und Bestellung deren Leiter im Einvernehmen mit dem  Vorsitzenden;
  • Bestätigung des Kreisjugendfeuerwehrwartes und seiner Stellvertreter;
  • Bestätigung der Jugendordnung;
  • Bestätigung des Entwurfs der Finanzrichtlinie, Geschäftsordnung, Auszeichnungsordnung sowie der Haushalte.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • an der Arbeit des Verbandes teilzunehmen;
  • über die zu lösenden Aufgaben und die Wege zu ihrer Lösung mit zu entscheiden und so ihr Stimmrecht wahrzunehmen;
  • Anträge zu stellen und Vorschläge einzubringen und zu allen Fragen und Angelegenheiten des Verbandes ihre Meinung zu sagen;
  • an den Veranstaltungen des Verbandes entsprechend der Satzung teilzunehmen;
  • Vorschläge für die Wahl in die Leitung des Verbandes zu unterbreiten, Angehörige der Mitgliedsfeuerwehren sind berechtigt, sich selbst zur Wahl zu stellen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung des Verbandes anzuerkennen und voll inhaltlich einzuhalten;
  • zur Erfüllung der Aufgabenstellung des Verbandes, die auf den Verbandsdelegiertenversammlungen beschlossen wurde, aktiv beizutragen;
  • in gewählten Funktionen verantwortungsvoll alle Aufgaben zu erfüllen;
  • die festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu entrichten bzw. abzuführen.

4. Einsprüche

Einsprüche gegen Entscheidungen der Organe sind schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung geltend zu machen. Sie sind von dem jeweils übergeordneten Organ zu behandeln und innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

Die Verbandsdelegiertenversammlung entscheidet abschließend.

Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.

5. Vorstandssitzung 

Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des 1. Stellvertreters im Amt.

Der Vorstand hat die Möglichkeit, kompetente Berater zu fachlichen und juristischen  Fragen zu laden

6. Niederschriften der Sitzungen

Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen und dem Vorstand auszuhändigen.

7. Regionalbereichsleiter

  • Der Regionalbereichsleiter vertritt den Verband in den einzelnen Regionalbereichen (siehe Karte).
  • Aufgaben der Regionalbereiche entsprechen denen des Vorstandes, jedoch auf die Regionalbereiche zugeschnitten.
  • Er hat die Beschlüsse der Verbandsorgane auszuführen.

8. Leiter der Fachausschüsse

Durch den Verband werden folgende Fachausschüsse gebildet:

  • der Fachausschuss Öffentlichkeitsarbeit,
  • des Fachausschuss Ausbildung
  • der Fachausschuss Wettbewerbe und Sport,
  • der Fachausschuss Frauenarbeit und Soziales,
  • der Fachausschuss Alters- und Ehrenabteilung
  • der Fachausschuss Internationale Zusammenarbeit
  • der Fachausschuss Feuerwehrmusik
  • der Fachausschuss Historik.

Die Leiter der Fachausschüsse  werden vom Vorsitzenden berufen.

Die Leiter der Fachausschüsse können vom Verband eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Zu den Sitzungen der Fachausschüsse können durch deren Leiter kompetente Personen zu fachlichen Fragen geladen werden.

Über die Beratung der Fachausschüsse ist in Verantwortung der Leiter eine Niederschrift zu fertigen.

Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden und der Geschäftsstelle zur Kenntnis zu geben.

9. Kreisjugendfeuerwehr

Die Kreisjugendfeuerwehr stellt einen Finanzbedarfsplan für das folgende Berichtsjahr auf.

Der Bedarfsplan wird durch den Vorstand geprüft und dem Verbandsausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Kreisjugendfeuerwehr erstellt vor der Delegiertenversammlung einen Kassenbericht. Dieser wird durch den Vorstand geprüft und zur Bestätigung und Entlastung der Delegiertenversammlung vorgelegt.

10. Wahlen

  1. Die Wahl des Vorsitzenden, seiner sechs Stellvertreter (Regionalbereichsleiter) und des Kassenwarts erfolgt getrennt aller vier Jahre in freier geheimer Wahl. Wahlberechtigt sind Delegierte mit beschließender Stimme bei Vorlage ihrer Delegiertenkarte.
  2. Die drei Kassenprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei davon aller zwei Jahre ein Kassenprüfer neu gewählt wird.
  3. Der Wahlausschuss leitet die Wahl. Er besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
  4. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden durch den Verbandsausschuss vorgeschlagen und durch die Delegierten bestätigt.
  5. Durch den Wahlausschuss werden die Kandidaten auf der Grundlage der Vorschläge aus den Reihen der Feuerwehren vorgestellt.
  6. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der in Punkt 10.1 genannten Reihenfolge. Die Wahl der Stellvertreter, des Kassenwartes und der Kassenprüfer kann in einem Wahlgang, jedoch mit getrennten Stimmzetteln erfolgen.
  7. Jeder Delegierte hat für die Wahl der jeweiligen Funktion so viele Stimmen, wie Funktionäre zu wählen sind.
  8. Werden auf den Stimmzetteln mehr Stimmen abgegeben als jeder Delegierte hat bzw. Streichungen/Zusätze vorgenommen, ist der Stimmzettel ungültig.
  9. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (mehr als 50%) der gültigen Stimmen erhält. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, entscheidet die einfache Mehrheit.
  10. Bei der Wahl der Regionalbereichsleiter entscheidet die einfache Mehrheit des Regionalbereichs.
  11. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
  12. Die Kandidatur kann für mehrere Funktionen erfolgen.
  13. Die Wahlscheine werden durch den Wahlausschuss gegen Vorlage der Delegiertenkarte für Delegierte mit beschließender Stimme ausgegeben.
  14. Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Wahlausschuss. Das Wahlergebnis wird durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses nach der Wahl verkündet.
  15. Die Gewählten sind zu befragen, ob sie die Wahl annehmen.
  16. Gegen das Wahlergebnis besteht innerhalb eines Monats das Recht auf Widerspruch. Der Widerspruch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Entscheidungen über eingereichte Widersprüche trifft der Verbandsausschuss.
  17. Über die Wahlhandlung ist ein Wahlprotokoll zu erstellen. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und die Beisitzer des Wahlausschusses zu bestätigen.
  18. Das Wahlprotokoll verbleibt bis zur nächsten Verbandsdelegiertenversammlung beim Vorsitzenden.
  19. Stimmzettel sind nach Ablauf der Widerspruchsfrist zu vernichten.

11. Delegiertenschlüssel 

Gemäß § 7 Abs. 2 Punkt 3 der Satzung des Verbandes wird nachfolgender Delegiertenschlüssel festgelegt: 

Die Mitgliedsfeuerwehren stellen einen Delegierten pro Ortsfeuerwehr oder Stadtteilfeuerwehr.

Die Kreisjugendfeuerwehr stellt je 100 Jugendfeuerwehrangehörige 1 Delegierten.

12. Außerordentliches Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern innerhalb der Wahlperiode 

Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt außer Tod mit dem Ausscheiden aus dem Verband, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Verbandsdelegiertenversammlung kann bei Vorlage schwerwiegender Gründe den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ihres Amtes entheben. Dazu bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Stimmberechtigten. Die Vorstandsmitglieder können unter Angabe von Gründen jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, wobei bis zur Kooptierung eines neuen Mitgliedes die Aufgabe weiter wahrzunehmen ist.

13. Kooptierung von Vorstandsmitgliedern 

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl durch den Verbandsausschuss zu kooptieren.

14. Zeichnungsberechtigte

Zeichnungsberechtigte des Verbandes sind der Vorsitzende und bei dessen Abwesenheit  der 1. Stellvertreter im Amt.

15. Dienstreisen

Dienstreisen von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den 1. Stellvertreter im Amt. Dabei werden die Reisekosten nach Punkt 4.2 der Finanzrichtlinie abgerechnet.

16. Inkrafttreten  

Diese Geschäftsordnung tritt am 23.03.2018 in Kraft.

Damit verlieren alle bisherigen Regelungen ihre Gültigkeit.