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§ 1 Sitz und Rechtstellung 

  1. Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen Kreisfeuerwehrverband Bautzen e.V., eingetragener Verein (e.V.) (i.d.F Verband genannt) und hat seinen Sitz in 01917 Kamenz, Güterbahnhofstraße 17.
  1. Der Verband ist eine freiwillige, parteiunabhängige gemeinnützige Vereinigung der Feuerwehren der Städte und Gemeinden sowie von Betrieben und Einrichtungen und weiterer, mit dem Feuerwehrwesen verbundener natürlicher und juristischer Personen sowie Vereinigungen des Landkreises Bautzen.
  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Aufgaben und Ziele

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Feuerwehrwesens im Landkreis Bautzen.
  1. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber jedermann.
  1. Er setzt sich für die Sicherung und Förderung des Brandschutzes sowie beim Ausbau des Katastrophen- und Umweltschutzes im Landkreis mit ein.
  1. Er setzt sich für die Anerkennung der Leistungen der Angehörigen der Feuerwehren ein.
  1. Er vertritt die sozialen Belange seiner Mitglieder.
  1. Er nimmt zu gesetzlichen und anderen Regelungen Stellung, die die Feuerwehren des Landkreises Bautzen betreffen.
  1. Er unterstützt die Ausbildung und Schulung der Angehörigen der Feuerwehren und setzt sich für eine einheitliche Ausbildung ein.
  1. Er fördert eine breite Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des Brandschutzes.
  1. Er fördert die Tätigkeit der Kinder, Jugendlichen und Frauen in den Feuerwehren und unterstützt die Alters- und Ehrenabteilung.
  1. Er setzt sich für die Ehrungen und Auszeichnungen hervorragender Leistungen im Feuerwehrwesen im Landkreis Bautzen ein.
  1. Er fördert das Traditionsbewusstsein und die Traditionspflege.
  1. Er unterstützt die kulturellen und sportlichen Aktivitäten der Mitglieder der Feuerwehren sowie die Pflege der Feuerwehrmusik und organisiert Leistungsvergleiche auf diesen Gebieten.
  1. Er fördert die Aktivitäten zur Zusammenarbeit mit den Feuerwehren des In- und Auslandes.
  1. Er führt Kreisfeuerwehrtage durch.
  1. Er kann Stiftungen gründen und sich an Stiftungen beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Gemeinden des Landkreises Bautzen mit ihren öffentlichen Feuerwehren sowie im Landkreis ansässige Betriebe und Einrichtungen mit ihren Betriebsfeuerwehren werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und beginnt mit deren Bestätigung durch den Verbandsvorstand.
  1. Fördernde Mitglieder des Verbandes ohne Stimmrecht können Betriebe, Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen und Bürger werden.
  1. Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle Angehörige der Feuerwehren und andere Personen ernannt werden, die sich bei der Durchsetzung des Brandschutzes, der Förderung des Feuerwehrwesens und der Arbeit des Kreisfeuerwehrverbandes Bautzen e.V. besondere Verdienste erworben haben.
  1. Die Ehrenmitglieder werden zu wichtigen Veranstaltungen des Kreisfeuerwehrverbandes Bautzen e.V. eingeladen.
  1. Eine Ablehnung der Aufnahme ist schriftlich zu begründen. Einsprüche dagegen sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten zur Mitwirkung im Rahmen dieser Satzung.

Sie haben das Recht auf Beratung, Information und Unterstützung durch den Kreisfeuerwehrverband Bautzen e.V. sowie die Pflicht zur aktiven Mitarbeit bei der Umsetzung der in dieser Satzung genannten Aufgaben und Ziele.

§ 5 Finanzierung 

  1. Der Verband finanziert sich aus:
  • jährlichen Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe von der Verbandsdelegiertenversammlung festgelegt und in der Finanzrichtlinie festgeschrieben wird,
  • freiwilligen Zuwendungen,
  • Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln und
  • sonstigen Einnahmen.
  1. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Es wird eine Aufwandsentschädigung und Fahrtkostenpauschale gezahlt. Einzelheiten  dazu werden in der Finanzrichtlinie geregelt.

§ 6 Organe des Kreisfeuerwehrverbandes Bautzen e.V. 

Die Organe des Verbandes sind:

  • die Verbandsdelegiertenversammlung,
  • der Verbandsausschuss,
  • der Verbandsvorstand.

§ 7 Verbandsdelegiertenversammlung

  1. Die Verbandsdelegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
  1. Die Mitglieder der Verbandsdelegiertenversammlung setzen sich zusammen aus:
    • dem Verbandsvorstand,
    • dem Verbandsausschuss,
    • den Delegierten der Mitgliedsfeuerwehren entsprechend Delegiertenschlüssel
    • sowie vom Vorstand geladenen Persönlichkeiten und fördernden Mitgliedern ohne Stimmrecht.
  1. Die Verbandsdelegiertenversammlung findet aller 2 Jahre statt. Sie ist vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder dem 1.Stellvertreter im Amt schriftlich einzuberufen.
  1. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Verbandsdelegiertenversammlung schriftlich beim Vorsitzenden oder dem 1. Stellvertreter im Amt vorliegen. Die endgültige Tagesordnung wird den Mitgliedern zu Beginn der Verbandsdelegiertenversammlung bekannt gegeben.
  1. Eine außerordentliche Verbandsdelegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dieses mindestens 1/3 der Mitglieder des Verbandes verlangen. Dem Antrag muss die geforderte Tagesordnung beigefügt sein. Die Versammlung ist innerhalb von sechs Wochen durchzuführen.

§ 8 Aufgaben der Verbandsdelegiertenversammlung 

Die Aufgaben der Verbandsdelegiertenversammlung sind:

  • die Wahl des Verbandsvorsitzenden,
  • die Wahl der Regionalbereichsleiter als stellvertretende Vorsitzende,
  • die Wahl des Kassenwarts,
  • die Wahl von drei Kassenprüfern, die nicht dem Verbandsausschuss angehören dürfen,
  • die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • die Anerkennung der Geschäftsberichte und der Kassenberichte,
  • die Entlastung des Verbandsvorstandes und des Kassenwarts,
  • die Anerkennung des Haushaltplanes,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • der Erlass einer Auszeichnungsordnung,
  • die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, Bildung von Fachausschüssen und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

§ 9 Verfahrensordnung der Verbandsdelegiertenversammlung

  1. Die Verbandsdelegiertenversammlung ist öffentlich. Sie wird vom Verbandsvorsitzenden oder dem 1. Stellvertreter im Amt geleitet. Durch den Verbandsvorstand wird zur Durchführung ein Versammlungsleiter bestellt.
  1. Die Verbandsdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Verbandsdelegierten-versammlung nicht beschlussfähig, so gilt eine neue Tagung mit gleicher Tagesordnung innerhalb von 4 Wochen als einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
  1. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Mitgliedsfeuerwehren und die Mitglieder des Verbandsausschusses des Kreisfeuerwehrverbandes Bautzen e.V.
  1. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Beschlüsse über die Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
  1. Der Vorsitzende des Verbandes, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Kassenwart werden jeweils in getrennten Wahlgängen geheim gewählt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Einverständnis der Verbandsdelegiertenversammlung offen gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
  1. Jeder Delegierte ist berechtigt, die Aufnahme seiner Anträge in das Protokoll zu verlangen.
  1. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
  1. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn Einwendungen nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Zusendung geltend gemacht werden. Die Einwendungen sind auf der nächsten Tagung des Organs zu behandeln

§ 10 Verbandsausschuss

  1. Er setzt sich zusammen aus:
  • dem Verbandsvorsitzenden,
  • den stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Geschäftsführer,
  • dem Kreisjugendfeuerwehrwart Kraft Amtes als Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden,
  • den Leitern der Fachausschüsse,
  • den Gemeindewehrleitern und Stadtwehrleitern.

Der Vorsitzende hat die Möglichkeit, kompetente Berater zu fachlichen und juristischen Fragen zu laden.

  1. Der Verbandsausschuss wird vom Vorsitzenden oder dem 1. Stellvertreter im Amt einberufen. Es sind jährlich mindestens zwei Sitzungen abzuhalten.
  1. Der Vorsitzende oder der 1. Stellvertreter im Amt muss den Verbandsausschuss innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Verbandsausschussmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  1. Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dem 1. Stellvertreter im Amt mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  1. Das Protokoll ist an die Verbandsausschussmitglieder auszuhändigen.

§ 11 Aufgaben des Verbandsausschusses 

Der Verbandsausschuss erlässt die Geschäftsordnung, Finanzrichtlinie und Wahlordnung. Alle weiteren Aufgaben des Verbandsausschusses werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Verbandsvorstand

  1. Der Verbandsvorstand besteht aus:
    • dem Verbandsvorsitzenden,
    • den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
    • dem Geschäftsführer,
    • dem Kreisjugendfeuerwehrwart, Kraft Amtes als Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden sowie
    • dem Kassenwart.

Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sowie der Kreisjugendfeuerwehrwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihnen wird jeweils Einzelvertretungsbefugnis erteilt. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Verbandsvorsitzende verhindert ist.

  1. Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden oder dem 1. Stellvertreter im Amt bei Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, schriftlich oder mündlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder es schriftlich unter Mitteilung der Gründe verlangen.

§ 13 Aufgaben des Verbandsvorstandes 

Die Aufgaben des Verbandsvorstandes sind durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 Wahlen

Die Durchführung der Wahlen ist in der Wahlordnung geregelt.

§ 15  Geschäftsstelle

  1. Die Tätigkeit aller Organe des Kreisfeuerwehrverbandes Bautzen e.V. ist ehrenamtlich.
  1. Für die Verwaltung und die laufende Geschäftsführung kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Über die Einrichtung einer Geschäftsstelle entscheidet der Verbandsvorstand.
  1. Eine Aufwandsentschädigung und Fahrtkostenerstattung ist in der Finanzrichtlinie geregelt.

§ 16 Ortsfeuerwehrverbände/Regionalbereiche

  1. Ortsfeuerwehrverbände sind Organisationsformen der Mitgliedsfeuerwehren im Verband, die sich aus den territorialen Gemeinsamkeiten angrenzender Gemeinden ergeben.
  1. Jede Mitgliedsfeuerwehr hat das Recht, einem Ortsfeuerwehrverband anzugehören und somit aktiv im Kreisfeuerwehrverband Bautzen e.V. mitzuarbeiten.
  1. Die Ortsfeuerwehrverbände haben die Aufgabe, die Feuerwehrarbeit zu vereinfachen, die einzelnen Feuerwehren in organisatorischer und fachlicher Form sowie in technischen Belangen im Rahmen der Ausbildung zu unterstützen.
  1. Die Arbeit der Ortsfeuerwehrverbände ist durch eine Ordnung zu regeln, die sich an der Satzung des Verbandes orientiert und vom Verbandsvorstand bestätigt werden muss.
  1. Die Wahl der Regionalbereichsleiter und deren Aufgaben sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Kreisjugendfeuerwehr

  1. Die Jugendfeuerwehren innerhalb des Verbandes bilden die Kreisjugendfeuerwehr Bautzen. Sie ist Bestandteil des Verbandes und arbeitet nach einer Jugendordnung.
  1. Die Kreisjugendfeuerwehr gibt sich eine Jugendordnung, welche Bestandteil der Satzung des Verbandes ist. Sie ist durch den Verbandsausschuss des Verbandes zu bestätigen.
  1. Über Haushaltsplan und Jahresrechnung der Kreisjugendfeuerwehr beschließt die Delegiertenversammlung der Kreisjugendfeuerwehr. Diese Beschlüsse sind durch den Verbandsausschuss des Verbandes zu bestätigen.
  1. Der Kreisjugendfeuerwehrwart und seine Stellvertreter sind von dem Verbandsausschuss des Verbandes zu bestätigen.

§ 18 Alters- und Ehrenabteilung

Vorstandsmitglieder, Referatsleiter sowie Feuerwehrangehörige, die sich mindestens 2 Legislaturperioden über das übliche Maß für die Verbandsarbeit engagiert haben, werden nach Beendigung ihrer Tätigkeit in die Alters- und Ehrenabteilung aufgenommen. Dies gilt auch für die nach § 3 Abs. 3 ernannten Ehrenmitglieder.

§ 19 Kassenwesen

  1. Das Kassenwesen des Verbandes wird durch die Finanzrichtlinie geregelt.
  1. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 20 Ehrungen

Der Verband führt Auszeichnungen und Ehrungen durch. Einzelheiten dazu sind in der Auszeichnungsordnung geregelt.

§ 21 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes. Sie endet ferner durch Auflösung der Feuerwehr.
  1. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verband ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens sechs Monate zuvor schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingegangen sein. Bei fördernden Mitgliedern kann der Verbandsvorstand Ausnahmen zulassen.
  1. Ein Mitglied, das mit zwei jährlichen Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist oder Beschlüsse der Verbandsversammlung missachtet, kann auf Beschluss des Verbandsausschusses ausgeschlossen werden. Über den Wiedereintritt eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Verbandsausschuss.

§ 22 Auflösung des Kreisfeuerwehrverbandes Bautzen e.V.

  1. Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsdelegiertenversammlung mindesten 4/5 der Delegierten anwesend sind und hiervon 3/4 die Auflösung beschließen.
  1. Ist die Verbandsdelegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so muss am gleichen Tag eine neue Verbandsdelegiertenversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 über die Auflösung beschließt.
  1. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Verbandsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Landkreis Bautzen und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Feuerwehrwesen zu verwenden.

§ 23 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.

§ 24 Inkrafttreten 

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde in der Verbandsdelegiertenversammlung am 23.03.2018 beschlossen und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.05.2010 außer Kraft.